Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 749 vom 21.12.2022

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

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Verwaltungsvorschrift

2231-A
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Kindertageseinrichtungen und sonstige Formen der Kinderbetreuung

2231-A

Richtlinie zur Förderung des Einsatzes von
Pädagogischen Qualitätsbegleiterinnen und Qualitätsbegleitern (PQB)
in Kindertageseinrichtungen und (Groß-)Tagespflegestellen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales

vom 6. Dezember 2022, Az. V4/6511-1/538

1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu Art. 23, 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (VV zu Art. 23, 44 BayHO) sowie den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV-BayHO), in Ergänzung zum Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) Zuwendungen zur Förderung des Einsatzes von Pädagogischen Qualitätsbegleitungen in Kindertageseinrichtungen und (Groß-)Tagespflegestellen. 2Die Förderung von PQB in Kindertageseinrichtungen und (Groß-)Tagespflegestellen erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der hierfür verfügbaren Haushaltsmittel unter Einbeziehung und Berücksichtigung der staatlichen Ausgaben für Arbeitnehmerentgelte (PQB) und Vermischte Verwaltungsausgaben (PQB).

1.Allgemeines zum Zuwendungsbereich

1.1Zweck der Zuwendung

1Mit der Zuwendung soll der Einsatz von PQB in öffentlich geförderten Kindertageseinrichtungen und in öffentlich geförderten (Groß-)Tagespflegestellen in Bayern ermöglicht werden. 2Außerdem soll auch der Einsatz von PQB für die Beratung von qualifizierten Personen, die vertretungsweise eine Urlaubs-, Krankheits- oder sonstige Ausfallszeit (Springerkräfte) in einer öffentlich geförderten (Groß-)Tagespflegestelle in Bayern übernehmen, ermöglicht werden. 3Die PQB haben die Aufgabe, Kindertageseinrichtungen und (Groß-)Tagespflegestellen sowie die in Satz 2 genannten qualifizierten Personen darin zu unterstützen und beratend zu begleiten, ihre pädagogische Qualität mit Fokus auf Interaktionsqualität auf der Basis des BayKiBiG und der Kinderbildungsverordnung (AVBayKiBiG), des Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplans und der Bayerischen Bildungsleitlinien kontinuierlich weiterzuentwickeln und zu sichern. 4Die Inanspruchnahme von PQB ist freiwillig, kostenfrei, zeitlich befristet und erfordert eine Antragsstellung; eine wiederholte Inanspruchnahme ist möglich.

1.2Gegenstand der Förderung

1Gefördert wird die Beschäftigung von PQB für den Einsatz in öffentlich geförderten Kindertageseinrichtungen, öffentlich geförderten (Groß-)Tagespflegestellen sowie die Beratung und Begleitung von den in Nr. 1.1 Satz 2 genannten qualifizierten Personen in Bayern. 2PQB vernetzen die Kindertageseinrichtungen lokal untereinander und mit anderen Unterstützungssystemen und Akteuren des Sozialraums in der Region. 3Die Beratung von (Groß-)Tagespflegestellen erfolgt unter Berücksichtigung bestehender regionaler und trägerspezifischer Netzwerke von zum Beispiel Fachberatung, Jugendamt oder Nachbarschaftshilfe.

1.3Zuwendungsempfänger

1Zuwendungsempfänger im Rahmen der pädagogischen Qualitätsbegleitung sind die Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden, die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege sowie die freigemeinnützigen und sonstigen Träger von Kindertageseinrichtungen. 2Zuwendungsberechtigt sind auch Träger von Frühförderstellen.

1.4Zuwendungsvoraussetzungen

1.4.1Sachliche Voraussetzungen
1.4.1.1
1Förderfähig sind nur PQB, die an einem zertifizierten Lehrgang zur modularen Eingangsqualifizierung durch das Staatsinstitut für Frühpädagogik und Medienkompetenz (IFP) teilnehmen. 2Der Zeitraum zwischen der Teilnahme am ersten Lehrgangsmodul und der erstmaligen Einstellung als PQB darf zwei Monate nicht überschreiten. 3PQB, die bereits vor dem 1. Januar 2023 rechtmäßig als PQB gefördert wurden, müssen für die Beratung in Kindertageseinrichtungen oder (Groß-)Tagespflegestellen an einer vom IFP durchgeführten Nachqualifizierung teilnehmen.
1.4.1.2
1Die Anstellungsträger stimmen sich im Einsatzgebiet der jeweiligen PQB trägerübergreifend und unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Beratungsstrukturen vor Ort ab. 2Für den trägerübergreifenden Einsatz von PQB dürfen keine Gebühren erhoben werden.
1.4.1.3
Die Zuwendung setzt weiter voraus, dass die Anstellungsträger eine angemessene Arbeitsplatzausstattung einschließlich Sachmittel entsprechend den Empfehlungen des IFP vorhalten.
1.4.2Persönliche und aufgabenbezogene Voraussetzungen
1.4.2.1
Die Zuwendung darf nur bewilligt werden, wenn die nachfolgenden Anforderungen und Aufgaben durch die PQB erfüllt werden.
a)
Nachweis eines einschlägigen akademischen Abschlusses aus dem (sozial)pädagogischen Bereich.
b)
Einschlägige, sich auf den jeweiligen unter Buchst. a oder f genannten akademischen Abschluss beziehende Berufserfahrung von mindestens drei Jahren insbesondere im Bereich Kindertageseinrichtungen.
c)
Bei gleichzeitigem Vorliegen sowohl eines einschlägigen akademischen Abschlusses aus dem (sozial)pädagogischen Bereich als auch eines Abschlusses als staatlich anerkannte Erzieherin oder staatlich anerkannter Erzieher wird die als Erzieherin oder Erzieher erworbene Berufserfahrung insbesondere im Bereich Kindertageseinrichtungen einschließlich der Zeit des Berufspraktikums anerkannt und muss zusammen mit der Berufserfahrung als (Sozial-)Pädagogin oder (Sozial-)Pädagoge insbesondere im Bereich der Kindertageseinrichtungen mindestens fünf Jahre betragen.
d)
Erfahrungen in den Bereichen Beratung, Coaching, Erwachsenenbildung oder Vergleichbarem insbesondere im Praxisfeld der Kindertageseinrichtungen.
e)
Deutschkenntnisse auf muttersprachlichem Niveau (oder auf dem Niveau C2 des Europäischen Referenzrahmen).
f)
1Abweichend von Buchst. a können ausnahmsweise auch andere akademische Abschlüsse berücksichtigt werden oder es können staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher mit einschlägiger Berufs- und Leitungserfahrung (auch als stellvertretende Leitung) insbesondere im Bereich der Kindertageseinrichtungen von insgesamt mindestens zehn Jahren einschließlich der Zeit des Berufspraktikums als PQB tätig sein. 2Es ist der Nachweis einschlägiger Zusatzqualifikationen und Tätigkeiten in den unter Buchst. d genannten Bereichen vorzulegen.
g)
Für die PQB, die bereits vor dem 1. Januar 2023 rechtmäßig als PQB gefördert wurden, gelten die unter Buchst. a bis f genannten Voraussetzungen als erfüllt.
1.4.2.2
Anforderungen und Tätigkeit entsprechen in ihrer Wertigkeit der Tätigkeit einer staatlich anerkannten Sozialpädagogin oder eines staatlich anerkannten Sozialpädagogen.
1.4.2.3
1PQB in Vollzeit sollen 20 bis 24 Beratungsverhältnisse gleichzeitig eingehen. 2Bei einem geringeren, jedoch mindestens 0,5 umfassenden Stellenanteil verringert sich die Zahl der Beratungsverhältnisse, für die die PQB zuständig ist, anteilig. 3Große Kindertageseinrichtungen haben in jedem Fall mehr als 20 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und zählen dann als zwei Einrichtungen, wenn sie entweder in mehreren verschiedenen Häusern untergebracht sind oder verschiedene PQB-Prozesse in unterschiedlichen Teilteams durchlaufen.
1.4.2.4
Die Beratungstätigkeit der PQB, die auch Onlineformate und Videofeedback einschließt, beträgt im Jahresdurchschnitt mindestens 60 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.
1.4.2.5
1Der Beratungsumfang von PQB in Kindertageseinrichtungen richtet sich nach dem jeweiligen Unterstützungsbedarf der Einrichtung. 2Die Beratung durch PQB darf in einer Kindertageseinrichtung jedoch maximal für eine fortlaufende Beratungsdauer von 18 Monaten in Anspruch genommen werden. 3Die Beratung durch PQB in einer (Groß-)Tagespflegestelle oder von den in Nr. 1.1 Satz 2 genannten qualifizierten Personen darf für eine fortlaufende Beratungsdauer von mindestens sechs und maximal zwölf Monaten in Anspruch genommen werden. 4Zwischen zwei Beratungsprozessen derselben Kindertageseinrichtung oder (Groß-)Tagespflegestelle oder in Nr. 1.1 Satz 2 genannten qualifizierten Person muss ein zeitlicher Abstand von mindestens einem Jahr bestehen.
1.4.2.6
1Die PQB stellen gemeinsam mit ihrem Anstellungsträger die Umsetzung der vom IFP (weiter)entwickelten Konzeption der pädagogischen Qualitätsbegleitung sicher. 2Dabei ist der Einsatz des PQB-Qualitätskompasses verpflichtend. 3Für die Beratungstätigkeit von PQB im Bereich der (Groß-)Tagespflegestellen gilt zusätzlich die Einstiegshilfe für die Tagespflege.
1.4.2.7
1In Kindertageseinrichtungen beraten PQB Team und Leitung gemeinsam. 2Sie begleiten die Prozesse in den Einrichtungen in Form von Teamberatung und Coaching sowie „Training-on-the-job“. 3Hierzu ist im Sachbericht Stellung zu nehmen. 4In (Groß-)Tagespflegestellen beraten PQB einzelne Großtagespflegestellen sowie einzeln tätige Kindertagespflegepersonen. 5Darüber hinaus ist auch die Beratung und Begleitung der in Nr. 1.1 Satz 2 genannten qualifizierten Personen möglich. 6PQB begleiten die Prozesse in (Groß-)Tagespflegestellen in Form von Einzelcoaching und Gruppenberatung sowie „Training-on-the-job“. 7Hierzu ist im Sachbericht Stellung zu nehmen.
1.4.2.8
Die Teilnahme am jährlichen PQB-Landesnetzwerk-Treffen und an den vom IFP für PQB angebotenen Weiterqualifizierungen sowie an der wissenschaftlichen Begleitung des PQB-Unterstützungssystems ist für alle tätigen PQB verpflichtend.
1.4.2.9
Eine Zuwendung ist ausgeschlossen, wenn PQB in Personalunion zeitanteilig (zum Beispiel in Teilzeit) sowohl als PQB als auch als Fachberatung oder als Fachaufsicht eingesetzt werden.
1.4.3Verteilung

1Die Verteilung der Stellen obliegt dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales. 2Entscheidungskriterien sind insbesondere der effektive, trägerübergreifende Einsatz der PQB, die trägerübergreifende Zusammenarbeit im jeweiligen regionalen Zuständigkeitsbereich der Jugendämter sowie die Vernetzung mit den bestehenden Beratungsstrukturen vor Ort.

1.5Besetzung von PQB-Stellen

1Im Falle einer Neuzuweisung von Stellenanteilen durch das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales hat der Zuwendungsempfänger diese innerhalb eines halben Jahres zu besetzen. 2Der Zuwendungsempfänger hat die vom Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales zugewiesenen Stellenanteile im Falle des Ausscheidens einer PQB innerhalb eines halben Jahres nach zu besetzen. 3Werden die zugewiesenen Stellenanteile nicht innerhalb der in Satz 1 oder Satz 2 genannten Fristen besetzt, so kann das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales die Zuweisung der unbesetzten Stelleanteile aufheben.

1.6Art und Umfang der Zuwendung

1Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben. 2Die Höhe der Personalausgaben für PQB, die die jeweiligen persönlichen und aufgabenbezogenen Voraussetzungen nach Nr. 1.4.2 erfüllen, richtet sich nach Teil II Abschnitt 20 Unterabschnitt 4 der Entgeltordnung zum TV-L (Entgeltgruppe S 11b TV-L). 3Die Höhe der maximal zuwendungsfähigen Personalausgaben pro Vollzeitäquivalente bemisst sich nach den jährlich vom StMFH veröffentlichten Personalausgabenhöchstsätzen. 4Ist das tatsächliche Entgelt beim Zuwendungsempfänger geringer als der festgelegte Höchstsatz, ist das tatsächlich niedrigere Entgelt als Höchstsatz heranzuziehen. 5Im Hinblick auf die förderfähigen Sachausgaben wird auf die vom Zentrum Bayern Familie und Soziales erstellte Positivliste für PQB zum jeweils gültigen Stand verwiesen. 6Auf Antrag werden im Rahmen einer Projektförderung bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert. 7Die Zuwendung erfolgt als Festbetragsfinanzierung. 8Vom Zuwendungsempfänger sind Eigenmittel in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben selbst zu erbringen. 9Der Förderhöchstbetrag beträgt jährlich bis zu 65 000 € je Vollzeitstelle. 10Der Betrag verringert sich anteilig bei Teilzeitstellen und wenn die Tätigkeit nicht ganzjährig verrichtet wird. 11Die Förderung erfolgt unter Berücksichtigung eines Einbehalts von 10 % des voraussichtlichen Förderbetrags. 12Bei einer einjährigen Förderlaufzeit erfolgt die Auszahlung in vier vierteljährlichen Abschlagszahlungen zur jeweiligen Quartalsmitte (Mitte Februar, Mai, August und November) sowie einer Schlusszahlung nach Entscheidung der Bewilligungsbehörde über den Nachweis der Verwendung. 13Bei einer zweijährigen Förderlaufzeit erfolgt die Auszahlung in acht vierteljährlichen Abschlagszahlungen zur jeweiligen Quartalsmitte (Mitte Februar, Mai, August und November) sowie einer Schlusszahlung nach Entscheidung der Bewilligungsbehörde über den Nachweis der Verwendung.

1.7Mehrfachförderung

Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, soweit für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern, des Bundes oder der EU in Anspruch genommen werden.

2.Verfahren

2.1Bewilligungszeitraum

1Der Bewilligungszeitraum bestimmt sich nach den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln und kann sich auf zwei Kalenderjahre erstrecken. 2Der Bewilligungszeitraum beträgt jedoch mindestens ein Kalenderjahr.

2.2Bewilligungsbehörde

1Bewilligungsbehörde ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS). 2Die Bewilligungsbehörde ist auch zuständig für die Rücknahme oder den Widerruf von Zuwendungsbescheiden und die Rückforderung von Zuwendungen.

2.3Antragsstellung, Bewilligung

1Die Anträge auf Förderung sind vor Beginn der Maßnahme bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. 2Hierbei hat der Anstellungsträger im Vorfeld hinsichtlich der Dauer des möglichen Bewilligungszeitraums Kontakt mit der Bewilligungsbehörde aufzunehmen. 3Die Anträge sind unter Verwendung der bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen Vordrucke zu stellen. 4Die Antragsstellung soll vor der für die Zuwendung beantragten Laufzeit grundsätzlich bis spätestens 1. Dezember des dem Förderzeitraum vorangehenden Jahres erfolgen. 5Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragsstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

2.4Nachweis und Prüfung der Verwendung

1Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Zuwendungsverwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu Art. 44 BayHO sowie die Art. 48 bis 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. 2Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) oder die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sind zum Bestandteil des Bewilligungsbescheids zu machen. 3Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayHO berechtigt, bei den Zuschussempfängern zu prüfen.

2.5Datenschutz

1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten: 2Das ZBFS ist Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. 3Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 f. DSGVO) werden vom ZBFS erfüllt.

3.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

Dr. Markus Gruber

Ministerialdirektor